Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name der Gesellschaft ist „Archäologische Gesellschaft in Hessen e.V.“.

(2) Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden.

(3) Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Erforschung der hessischen Vor- und Frühgeschichte zu unterstützen durch:

  • (a) Unterrichtung der Öffentlichkeit Über Sinn, Zweck und Ergebnisse dieser Forschung in Wort, Bild und Schrift.
  • (b) Weckung des Interesses an der Rettung, Pflege und Unterhaltung vor- und frühgeschichtlicher Kulturdenkmäler.
  • (c)
    • Förderung wissenschaftlicher Prospektionen, Ausgrabungen, Publikationen, baulicher und virtueller Rekonstruktionen sowie Ausstellungen.
    • Förderung von Entwicklung und Anwendung naturwissenschaftlicher Methoden in der Archäologie
  • (d) Unterstützung der staatlichen archäologischen und paläontologischen Denkmalpflege.

(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; Sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Bestätigung der Eintrittserklärung durch den Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Untergang), Austritt oder Streichung. Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres nach dreimonatiger vorheriger schriftlicher Erklärung erfolgen. Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied a) mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, b) erheblich gegen die Zielsetzungen des Vereins oder die gesetzlichen Bestimmungen zur archäologischen Denkmalpflege verstößt. Vor der Streichung nach b) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

(4) Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag soll durch Einzugsermächtigung eingezogen werden.

(5) Die Mitglieder erhalten Ermäßigungen auf die Veröffentlichungen der staatlichen archäologischen Denkmalpflege.

§ 4 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

  • (a) die Mitgliederversammlung
  • (b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und wird spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 36 und 37 des BGB.

(2) Sie beschließt über den Bericht und die Entlastung des Vorstandes und den Kassenbericht und ist außerdem zuständig für die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, Satzungsänderungen, Wahl von Ehrenmitgliedern, Beitragshöhe und Auflösung der Gesellschaft.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu dieser Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich in der Tagesordnung der Einladung angekündigt worden ist; Anträge dazu müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung eingereicht sein. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Versammlung.

(4) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes.

§ 6 Vorstand

(1) Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • (a) dem Präsidenten,
  • (b) dem Vorsitzenden,
  • (c) dem Schatzmeister,
  • (d) dem Schriftführer,
  • (e) bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern,
  • (f) dem Leiter der Abteilung Archäologische und Paläontologische Denkmalpflege im Landesamt für Denkmalpflege Hessen.

Die Mitglieder (a)-(c) bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er vertritt die Gesellschaft nach außen hin durch den Präsidenten oder den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Er entscheidet die Maßnahmen, die der Erfüllung der Vereinszwecke dienen.

§ 7 Auflösung

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen.

(2) Das Vermögen der Gesellschaft fällt im Falle ihrer Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes dem Land Hessen zur Förderung der archäologischen Denkmalpflege (Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archäologische und Paläontologische Denkmalpflege) zu.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde bei der konstituierenden Sitzung der Gesellschaft am 20. Juni 1979 in Frankfurt am Main beschlossen und trat mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden am 26. September 1980 unter VR 2078 in Kraft und wurde am 15. Mai 1987 und am 04. Juli 2003 geändert.